Beschluss vom 08.02.2001 - 5 W 41/2000c: Rechtsweg bei Ehrschutzklage gegen Äußerungen eines kirchlichen Sektenbeauftragten

Für eine Klage gegen eine Kirche auf Unterlassung von Äußerungen über andere Religionsgemeinschaften ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Bremen Landgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 2001
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Jahr: 2001, Band: 20, Seiten: 957
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Guter Ruf
B Beauftragter
B Deutschland
B Rechtsprechung
B Sekte
Beschreibung
Zusammenfassung:Für eine Klage gegen eine Kirche auf Unterlassung von Äußerungen über andere Religionsgemeinschaften ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet
ISSN:0721-880X
Enthält:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht