Genehmigungsfähigkeit einer Photovoltaikanlage auf dem Kirchendach, Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04

Leitsätze: 1. Bei einem nicht eingetragenen Kulturdenkmal ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende...

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Autor Corporativo: Württemberg-Baden Verwaltungsgerichtshof (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Língua não determinada
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Publicado em: 2009
Em: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Ano: 2009, Volume: 47, Páginas: 258-270
Classificações IxTheo:SB Direito canônico
Outras palavras-chave:B Legislação sobre a construção civil
B Igreja
B Jurisprudência
B Preservação histórica
Descrição
Resumo:Leitsätze: 1. Bei einem nicht eingetragenen Kulturdenkmal ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch. Dieser rechtliche Maßstab folgt aus einer Gesamtschau der Vorschriften über die Genehmigung von Veränderungen bei nicht eingetragenen Kulturdenkmalen gem. § 8 DSchG (BW.DSchG) einerseits und nach § 12 DSchG (BW.DSchG) eingetragenen Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gem § 15 DSchG (BW.DSchG) andererseits. 2. Die wertende Einschätzung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds einer Kulturdenkmals vorliegt, wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Zum anderen hat die Entscheidung immer "kategorienadäquat" zu erfolgen, d.h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.
ISSN:0340-8760
Obras secundárias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946