Einstellungsprüfung und Freiheit der Religionsausübung, Urteil vom 27.10.1976 - 130/75

Leitsatz: 1. Bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen gebietet der Gleichheitssatz, dass die Prüfungen für alle Bewerber unter den gleichen Bedingungen stattfinden, und im Falle schriftlicher Prüfungen ist es wegen der praktischen Schwierigkeit, die Arbeiten der Bewerber zu vergleichen, not...

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Autor Corporativo: Europäischer Gerichtshof (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Língua não determinada
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Publicado em: 2007
Em: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Ano: 2007, Volume: 42, Páginas: 608-613
Classificações IxTheo:SA Direito eclesiástico
Outras palavras-chave:B Igualdade de gênero
B Direito europeu
B Liberdade de religião
B Direito
B Jurisprudência
B Estado
Descrição
Resumo:Leitsatz: 1. Bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen gebietet der Gleichheitssatz, dass die Prüfungen für alle Bewerber unter den gleichen Bedingungen stattfinden, und im Falle schriftlicher Prüfungen ist es wegen der praktischen Schwierigkeit, die Arbeiten der Bewerber zu vergleichen, notwendig, dass diese Prüfungen für alle gleich sind. Es ist deshalb sehr wichtig, dass alle Bewerber die schriftlichen Prüfungen zum gleichen Zeitpunkt abgelegen, Im Hinblick auf dieses Erfordernis ist das Interesse der Bewerber daran zu beurteilen, dass die Prüfungen nicht an einem Tage stattfinden, der ihnen ungelegen ist. 2. Teilt ein Bewerber der Anstellungsbehörde mit, dass ihn religiöse Gebote daran hindern, sich an bestimmten Tagen zu Prüfungen einzufinden, so muss die Behörde dem Rechnung tragen und sich bei der Terminbestimmung für die Prüfungen bemühen, diese Daten zu vermeiden. Setzt der Bewerber dagegen die Anstellungsbehörde nicht rechtzeitig von seinen Schwierigkeiten in Kenntnis, so kann diese es ablehnen, einen anderen Termin vorzuschlagen insbesondere wenn andere Bewerber bereits zu den Prüfungen geladen worden sind.
ISSN:0340-8760
Obras secundárias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946