Verkehrssicherungspflicht, Kirchendach, Urteil vom 12.05.1995 - 1 S 250/95
Leitsatz: Die Steilheit eines Kirchendachs, sein Alter und seine exponierte Lage können es gebieten, dass sich die Kirchengemeinde durch regelmäßige Kontrollen von der Gefahrlosigkeit des Bauzustands überzeugt. Ist ihr aufgrund mehrerer, in kurzem Zeitabstand auftretender Reparaturfälle bekannt, das...
Körperschaft: | |
---|---|
Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
1998
|
In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1998, Band: 33, Seiten: 185-187 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Baurecht
B Rechtsprechung B Kirchenbau |
Zusammenfassung: | Leitsatz: Die Steilheit eines Kirchendachs, sein Alter und seine exponierte Lage können es gebieten, dass sich die Kirchengemeinde durch regelmäßige Kontrollen von der Gefahrlosigkeit des Bauzustands überzeugt. Ist ihr aufgrund mehrerer, in kurzem Zeitabstand auftretender Reparaturfälle bekannt, dass sich trotz der von einer Fachfirma für ausreichend erachteten Mörtelung immer wieder Dachziegel aus dem Kirchendach lösen, dann erfordert die Verkehrssicherungspflicht weiterreichende Maßnahmen (z. B. Untersuchung des Daches durch einen Sachverständigen und unverzügliche Generalisierung). |
---|---|
ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
|