Verkehrssicherungspflicht, Kirchendach, Urteil vom 12.05.1995 - 1 S 250/95

Leitsatz: Die Steilheit eines Kirchendachs, sein Alter und seine exponierte Lage können es gebieten, dass sich die Kirchengemeinde durch regelmäßige Kontrollen von der Gefahrlosigkeit des Bauzustands überzeugt. Ist ihr aufgrund mehrerer, in kurzem Zeitabstand auftretender Reparaturfälle bekannt, das...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Bayern Landgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: 1998
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1998, Band: 33, Seiten: 185-187
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Baurecht
B Rechtsprechung
B Kirchenbau
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Die Steilheit eines Kirchendachs, sein Alter und seine exponierte Lage können es gebieten, dass sich die Kirchengemeinde durch regelmäßige Kontrollen von der Gefahrlosigkeit des Bauzustands überzeugt. Ist ihr aufgrund mehrerer, in kurzem Zeitabstand auftretender Reparaturfälle bekannt, dass sich trotz der von einer Fachfirma für ausreichend erachteten Mörtelung immer wieder Dachziegel aus dem Kirchendach lösen, dann erfordert die Verkehrssicherungspflicht weiterreichende Maßnahmen (z. B. Untersuchung des Daches durch einen Sachverständigen und unverzügliche Generalisierung).
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946