Kirchenangestellter als ehrenamtlicher Richter, Beschluss vom 15.03.1993 - 16 F 110/93

Leitsatz: Der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ist kein öffentlicher Dienst im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO. Zur Befreiung von der Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Richters in besonderen Härtefällen.

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Nordrhein-Westfalen Oberverwaltungsgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: 1997
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1997, Band: 31, Seiten: 121-122
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Öffentlicher Dienst
B Rechtsprechung
B Kirchlicher Dienst
B Verwaltungsrecht
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ist kein öffentlicher Dienst im Sinne von § 22 Nr. 3 VwGO. Zur Befreiung von der Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Richters in besonderen Härtefällen.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946