Erkenntnis vom 23.05.2005 - 2005/06/0030

Leitsatz: § 85 Abs. 1 StVG räumt einem Strafgefangenen kein subjektives Recht ein, zwecks Teilnahme an einer religiösen Feier in eine andere Strafanstalt verlegt zu werden, obwohl in seiner eigenen Strafanstalt derartige Feiern religiöser Minderheiten nicht stattfinden.

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Österreich Verwaltungsgerichtshof (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 2006
In: Kirche & Recht
Jahr: 2006, Band: 12, Seiten: 88
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Religionsfreiheit
B Rechtsprechung
B Österreich
B Gesetzgebung
B Strafrecht
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: § 85 Abs. 1 StVG räumt einem Strafgefangenen kein subjektives Recht ein, zwecks Teilnahme an einer religiösen Feier in eine andere Strafanstalt verlegt zu werden, obwohl in seiner eigenen Strafanstalt derartige Feiern religiöser Minderheiten nicht stattfinden.
ISSN:0947-8094
Enthält:Enthalten in: Kirche & Recht