Beschluss vom 15.04.2005 - 1 BvR 952/04

Leitsätze: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die bis zum Jahre 2004 geltende Regelung des SGB III, wonach bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes fiktiv die Kirchensteuer auch dann berücksichtigt wurde, wenn Arbeitslose keiner steuererhebenden Kirche angehörten. Diese Regelung hatte das BVerfG fü...

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I whakaputaina: 2006
In: Kirche & Recht
Year: 2006, Huānga: 12, Pages: 82
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Staatskirchenrecht
B Sozialrecht
B Deutschland
B Kirchensteuerrecht
B Rechtsprechung
B Deutschland Bundesverfassungsgericht
Whakaahuatanga
Whakarāpopototanga:Leitsätze: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die bis zum Jahre 2004 geltende Regelung des SGB III, wonach bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes fiktiv die Kirchensteuer auch dann berücksichtigt wurde, wenn Arbeitslose keiner steuererhebenden Kirche angehörten. Diese Regelung hatte das BVerfG für verfassungsmäßig erklärt, dem Gesetzgeber allerdings aufgegeben, die weitere Entwicklung zu beobachten, weil die Kirchensteuer nur so lange als "gewöhnlich" anfallender Entgeldabzug anzusehen sei, wie eine "deutliche Mehrheit" von Arbeitnehmern einer steuererhebenden Kirche angehöre. Daraufhin entschied das BSG, der Gesetzgeber sei zur Änderung verpflichtet, sobald ihm Zahlen vorlägen, wonach der Anteil kirchenzugehöriger Arbeitnehmer unter 55% gesunken sei. Nach § 133 Abs. 1 SGB III n. F., also ab Januar 2005, wird die Kirchensteuer nun nicht mehr berücksichtigt. In der Gesetzgebung ist dazu ausgeführt, zwar hätten im Jahr 2001 noch 55% der Arbeitnehmer einer steuererhebenden Kirche angehört; mittelfristig werde diese Vorraussetzung jedoch nicht mehr erfüllt sein.
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht