Urteil vom 15.12.2005 - III ZR 10/05
Leitsätze: 1. Die Eigentümer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks können die Errichtung eines Hochsitzes oder anderer jagdlicher Anlangen durch den Jagdpächter auf dieser Fläche nicht aus Gewissensgründen verbieten. 2. Insbesondere liegt Verstoß gegen die Gewissensfrei...
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Формат: | Print Статья |
Язык: | Немецкий |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Опубликовано: |
2006
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В: |
Kirche & Recht
Год: 2006, Том: 12, Страницы: 86 |
Индексация IxTheo: | SB Каноническое право |
Другие ключевые слова: | B
Судопроизводство (мотив)
B Свобода сознания B Германия (ГДР, мотив) Bundesgerichtshof B Основное право (мотив) |
Итог: | Leitsätze: 1. Die Eigentümer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks können die Errichtung eines Hochsitzes oder anderer jagdlicher Anlangen durch den Jagdpächter auf dieser Fläche nicht aus Gewissensgründen verbieten. 2. Insbesondere liegt Verstoß gegen die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), die auch eine Lebensgestaltung in Übereinstimmung mit der eigenen Gewissensentscheidung gewährleistet, vor. Die Eigentümer werden nicht gezwungen, Tiere zu töten oder an einer Tötung durch Dritte mitzuwirken. Sie haben die Jagdausübung lediglich passiv hinzunehmen. Ein Eingriff in ihre eigene Lebensführung ist damit nicht verbunden, zumal auch eine anderweitige Nutzung des Grundstücks durch sie nicht in Rede steht. |
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ISSN: | 0947-8094 |
Второстепенные работы: | Enthalten in: Kirche & Recht
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