Urteil vom 15.12.2005 - III ZR 10/05

Leitsätze: 1. Die Eigentümer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks können die Errichtung eines Hochsitzes oder anderer jagdlicher Anlangen durch den Jagdpächter auf dieser Fläche nicht aus Gewissensgründen verbieten. 2. Insbesondere liegt Verstoß gegen die Gewissensfrei...

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Collectivité auteur: Deutschland Bundesgerichtshof (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Allemand
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Publié: 2006
Dans: Kirche & Recht
Année: 2006, Volume: 12, Pages: 86
Classifications IxTheo:SB Droit canonique
Sujets non-standardisés:B Droit fondamental
B Allemagne Bundesgerichtshof
B Liberté de conscience
B Jurisprudence
Description
Résumé:Leitsätze: 1. Die Eigentümer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks können die Errichtung eines Hochsitzes oder anderer jagdlicher Anlangen durch den Jagdpächter auf dieser Fläche nicht aus Gewissensgründen verbieten. 2. Insbesondere liegt Verstoß gegen die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), die auch eine Lebensgestaltung in Übereinstimmung mit der eigenen Gewissensentscheidung gewährleistet, vor. Die Eigentümer werden nicht gezwungen, Tiere zu töten oder an einer Tötung durch Dritte mitzuwirken. Sie haben die Jagdausübung lediglich passiv hinzunehmen. Ein Eingriff in ihre eigene Lebensführung ist damit nicht verbunden, zumal auch eine anderweitige Nutzung des Grundstücks durch sie nicht in Rede steht.
ISSN:0947-8094
Contient:Enthalten in: Kirche & Recht