Urteil vom 15.12.2005 - III ZR 10/05

Leitsätze: 1. Die Eigentümer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks können die Errichtung eines Hochsitzes oder anderer jagdlicher Anlangen durch den Jagdpächter auf dieser Fläche nicht aus Gewissensgründen verbieten. 2. Insbesondere liegt Verstoß gegen die Gewissensfrei...

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Detalles Bibliográficos
Autor Corporativo: Deutschland Bundesgerichtshof (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Alemán
Verificar disponibilidad: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Gargar...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Publicado: 2006
En: Kirche & Recht
Año: 2006, Volumen: 12, Páginas: 86
Clasificaciones IxTheo:SB Derecho canónico
Otras palabras clave:B Alemania Bundesgerichtshof
B Libertad de consciencia
B Jurisprudencia
B Derecho fundamental
Descripción
Sumario:Leitsätze: 1. Die Eigentümer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks können die Errichtung eines Hochsitzes oder anderer jagdlicher Anlangen durch den Jagdpächter auf dieser Fläche nicht aus Gewissensgründen verbieten. 2. Insbesondere liegt Verstoß gegen die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), die auch eine Lebensgestaltung in Übereinstimmung mit der eigenen Gewissensentscheidung gewährleistet, vor. Die Eigentümer werden nicht gezwungen, Tiere zu töten oder an einer Tötung durch Dritte mitzuwirken. Sie haben die Jagdausübung lediglich passiv hinzunehmen. Ein Eingriff in ihre eigene Lebensführung ist damit nicht verbunden, zumal auch eine anderweitige Nutzung des Grundstücks durch sie nicht in Rede steht.
ISSN:0947-8094
Obras secundarias:Enthalten in: Kirche & Recht