Glaubensfreiheit, allgemeine Schulpflicht, Entscheidung vom 13.12.2002 - Vf. 73 VI-01

Amtliche Leitsätze: 1. Das in Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV gewährleistete Erziehungsrecht der Eltern wird durch die allgemeine Schulpflicht in zulässiger Weise beschränkt. 2. Das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 107 Abs. 1 BV) schließt das Recht der Eltern ein, ihrem Kind die von ih...

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Kaituhi rangatōpū: Bayern Verwaltungsgerichtshof (Author)
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Reo:German
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I whakaputaina: 2003
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Year: 2003, Huānga: 48, Pages: 346-347
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Glaubensfreiheit
B Schule
B Elternrechte
B Erziehung
B Rechtsprechung
Whakaahuatanga
Whakarāpopototanga:Amtliche Leitsätze: 1. Das in Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV gewährleistete Erziehungsrecht der Eltern wird durch die allgemeine Schulpflicht in zulässiger Weise beschränkt. 2. Das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 107 Abs. 1 BV) schließt das Recht der Eltern ein, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln. Diesem Recht steht der eigenständige Auftrag des Staates zur Schulerziehung (Art. 130 BV) gleichgeordnet gegenüber. Von Verfassungs wegen ist es grundsätzlich zulässig, dass die Erziehung in Schule und Elternhaus nach unterschiedlichen Wertvorstellungen durchgeführt wird. 3. Nach dem verfassungsrechtlichen Toleranzgebot (Art. 136 Abs. 1 BV) sind an den Schulen beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten
ISSN:0044-2690
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht