Zulassung zum Studium an kirchlicher Fachhochschule, Beschluss vom 24.09.1999 - 3B 41/99
Kirchliche Hochschulen als Einichtungen der Kirche haben Teil an deren verfassungsrechtlich garantierter Autonomie und sind daher nicht verpflichtet, nach Maßgabe des für staatliche Hochschulen geltendes Rechts Ausbildungskapazität zur Verfügung zu stellen. Das Urteil ist rechtskräftig
Körperschaft: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Deutsch |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
2001
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In: |
Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Jahr: 2001, Band: 46, Seiten: 101-103 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Zulassung
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 793-821 B Rechtsprechung B Kirchliche Hochschule |
Zusammenfassung: | Kirchliche Hochschulen als Einichtungen der Kirche haben Teil an deren verfassungsrechtlich garantierter Autonomie und sind daher nicht verpflichtet, nach Maßgabe des für staatliche Hochschulen geltendes Rechts Ausbildungskapazität zur Verfügung zu stellen. Das Urteil ist rechtskräftig |
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ISSN: | 0044-2690 |
Enthält: | Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
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