Zulassung zum Studium an kirchlicher Fachhochschule, Beschluss vom 24.09.1999 - 3B 41/99

Kirchliche Hochschulen als Einichtungen der Kirche haben Teil an deren verfassungsrechtlich garantierter Autonomie und sind daher nicht verpflichtet, nach Maßgabe des für staatliche Hochschulen geltendes Rechts Ausbildungskapazität zur Verfügung zu stellen. Das Urteil ist rechtskräftig

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Niedersachsen Verwaltungsgericht Osnabrück (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 2001
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Jahr: 2001, Band: 46, Seiten: 101-103
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Zulassung
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 793-821
B Rechtsprechung
B Kirchliche Hochschule
Beschreibung
Zusammenfassung:Kirchliche Hochschulen als Einichtungen der Kirche haben Teil an deren verfassungsrechtlich garantierter Autonomie und sind daher nicht verpflichtet, nach Maßgabe des für staatliche Hochschulen geltendes Rechts Ausbildungskapazität zur Verfügung zu stellen. Das Urteil ist rechtskräftig
ISSN:0044-2690
Enthält:Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht