Kirchenmitgliedschaftsrecht-Urteil vom 09.03.1998 - 7 A 1132/97
1. Die Wiederaufnahme einer aus der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers ausgetretenen Kirchenmitgliedes nach der Wiederaufnahme Verordnung setzt voraus, dass der Ausgetretene seine Zuwendung zur Kirche erklärt und der zuständige Geistliche den Antrag auf Wiederaufnahme annimmt. 2. Ein Wi...
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格式: | Print 文件 |
语言: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
出版: |
2001
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In: |
Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Year: 2001, 卷: 46, Pages: 86-96 |
IxTheo Classification: | SD Church law; Protestant Church |
Further subjects: | B
教会会籍
B 司法判决 B Evangelische Kirche in Deutschland B 新教教会 B 德国 |
总结: | 1. Die Wiederaufnahme einer aus der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers ausgetretenen Kirchenmitgliedes nach der Wiederaufnahme Verordnung setzt voraus, dass der Ausgetretene seine Zuwendung zur Kirche erklärt und der zuständige Geistliche den Antrag auf Wiederaufnahme annimmt. 2. Ein Wiedereintritt ist auch durch konkludente Willenserklärungen möglich; die jahrelange, unbeanstandete Zahlung von Kirchensteuern oder die Taufe der Kinder des Ausgetretenen reichen hierzu indes nicht aus. Das Urteil ist nicht rechtskräftig |
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ISSN: | 0044-2690 |
Contains: | Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
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