Kirchenmitgliedschaftsrecht-Urteil vom 09.03.1998 - 7 A 1132/97
1. Die Wiederaufnahme einer aus der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers ausgetretenen Kirchenmitgliedes nach der Wiederaufnahme Verordnung setzt voraus, dass der Ausgetretene seine Zuwendung zur Kirche erklärt und der zuständige Geistliche den Antrag auf Wiederaufnahme annimmt. 2. Ein Wi...
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Tipo di documento: | Stampa Articolo |
Lingua: | Tedesco |
Verificare la disponibilità: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Pubblicazione: |
2001
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In: |
Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Anno: 2001, Volume: 46, Pagine: 86-96 |
Notazioni IxTheo: | SD Diritto canonico; Chiesa protestante |
Altre parole chiave: | B
Appartenenza alla Chiesa
B Germania B Evangelische Kirche in Deutschland B Chiesa evangelica B Giurisprudenza <motivo> |
Riepilogo: | 1. Die Wiederaufnahme einer aus der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers ausgetretenen Kirchenmitgliedes nach der Wiederaufnahme Verordnung setzt voraus, dass der Ausgetretene seine Zuwendung zur Kirche erklärt und der zuständige Geistliche den Antrag auf Wiederaufnahme annimmt. 2. Ein Wiedereintritt ist auch durch konkludente Willenserklärungen möglich; die jahrelange, unbeanstandete Zahlung von Kirchensteuern oder die Taufe der Kinder des Ausgetretenen reichen hierzu indes nicht aus. Das Urteil ist nicht rechtskräftig |
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ISSN: | 0044-2690 |
Comprende: | Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
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