Außerordentliche Änderungskündigung gegenüber einem Arbeitnehmer einer diakonischen Einrichtung, Urteil vom 25.10.2001 - 2 AZR 216/00

Leitsätze: 1. Nach § 55 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT berechtigen andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Arbeitsbedingungen entgegenstehen, den Arbeitgeber nicht zu der ausgesprochenen außerordent...

全面介绍

Saved in:  
书目详细资料
企业作者: Deutschland Bundesarbeitsgericht (Author)
格式: Print 文件
语言:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
载入...
Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
出版: 2005
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2005, 卷: 39, Pages: 323-328
Further subjects:B 劳动合同
B 劳工法
B 司法判决
B 国家教会法
B Kündigung
实物特征
总结:Leitsätze: 1. Nach § 55 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT berechtigen andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Arbeitsbedingungen entgegenstehen, den Arbeitgeber nicht zu der ausgesprochenen außerordentlichen Änderungskündigung (hier: außerordentliche betriebsbedingte Kündigung und neues Vertragsangebot zu den Bedingungen des Kirchlichen Angestelltentarifvertrages der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT konnte der Arbeitgeber lediglich eine Änderungskündigung zur Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe, nicht jedoch eine solche zur Änderung des Tarifsystems aussprechen. 2. Das Festhalten des Arbeitnehmers an den vertraglichen Vereinbarungen stellt auch keinen in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Grund im Sinne des § 55 Abs. 1 BAT dar. Aus dem Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft lassen sich lediglich solche besonderen Loyalitätsobliegenheiten entwickeln, die die Kirche oder ihre Einrichtungen um ihrer Glaubwürdigkeit willen, wie beispielsweise die Beachtung der tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre, von ihren Mitarbeitern verlangen kann. Eine vertragliche Verpflichtung des kirchlichen Arbeitnehmers, Vertragsänderungen der hier streitigen Art zu akzeptieren, lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946