Außerordentliche Änderungskündigung gegenüber einem Arbeitnehmer einer diakonischen Einrichtung, Urteil vom 25.10.2001 - 2 AZR 216/00

Leitsätze: 1. Nach § 55 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT berechtigen andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Arbeitsbedingungen entgegenstehen, den Arbeitgeber nicht zu der ausgesprochenen außerordent...

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Соавтор: Deutschland Bundesarbeitsgericht (Автор)
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Опубликовано: 2005
В: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Год: 2005, Том: 39, Страницы: 323-328
Другие ключевые слова:B Трудовой договор
B Трудовое право
B Судопроизводство (мотив)
B Увольнение
B Церковно-государственное право
Описание
Итог:Leitsätze: 1. Nach § 55 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT berechtigen andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Arbeitsbedingungen entgegenstehen, den Arbeitgeber nicht zu der ausgesprochenen außerordentlichen Änderungskündigung (hier: außerordentliche betriebsbedingte Kündigung und neues Vertragsangebot zu den Bedingungen des Kirchlichen Angestelltentarifvertrages der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT konnte der Arbeitgeber lediglich eine Änderungskündigung zur Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe, nicht jedoch eine solche zur Änderung des Tarifsystems aussprechen. 2. Das Festhalten des Arbeitnehmers an den vertraglichen Vereinbarungen stellt auch keinen in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Grund im Sinne des § 55 Abs. 1 BAT dar. Aus dem Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft lassen sich lediglich solche besonderen Loyalitätsobliegenheiten entwickeln, die die Kirche oder ihre Einrichtungen um ihrer Glaubwürdigkeit willen, wie beispielsweise die Beachtung der tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre, von ihren Mitarbeitern verlangen kann. Eine vertragliche Verpflichtung des kirchlichen Arbeitnehmers, Vertragsänderungen der hier streitigen Art zu akzeptieren, lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten.
ISSN:0340-8760
Второстепенные работы:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946