Außerordentliche Änderungskündigung gegenüber einem Arbeitnehmer einer diakonischen Einrichtung, Urteil vom 25.10.2001 - 2 AZR 216/00
Leitsätze: 1. Nach § 55 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT berechtigen andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Arbeitsbedingungen entgegenstehen, den Arbeitgeber nicht zu der ausgesprochenen außerordent...
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Tipo de documento: | Print Artículo |
Lenguaje: | Lengua no determinada |
Verificar disponibilidad: | HBZ Gateway |
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Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Publicado: |
2005
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En: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Año: 2005, Volumen: 39, Páginas: 323-328 |
Otras palabras clave: | B
Derecho laboral
B Contrato de trabajo B Legislación sobre la Iglesia nacional B Jurisprudencia B Demisión |
Sumario: | Leitsätze: 1. Nach § 55 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT berechtigen andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Arbeitsbedingungen entgegenstehen, den Arbeitgeber nicht zu der ausgesprochenen außerordentlichen Änderungskündigung (hier: außerordentliche betriebsbedingte Kündigung und neues Vertragsangebot zu den Bedingungen des Kirchlichen Angestelltentarifvertrages der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT konnte der Arbeitgeber lediglich eine Änderungskündigung zur Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe, nicht jedoch eine solche zur Änderung des Tarifsystems aussprechen. 2. Das Festhalten des Arbeitnehmers an den vertraglichen Vereinbarungen stellt auch keinen in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Grund im Sinne des § 55 Abs. 1 BAT dar. Aus dem Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft lassen sich lediglich solche besonderen Loyalitätsobliegenheiten entwickeln, die die Kirche oder ihre Einrichtungen um ihrer Glaubwürdigkeit willen, wie beispielsweise die Beachtung der tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre, von ihren Mitarbeitern verlangen kann. Eine vertragliche Verpflichtung des kirchlichen Arbeitnehmers, Vertragsänderungen der hier streitigen Art zu akzeptieren, lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Obras secundarias: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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