Zur Auflösung der Refah Partisi (Wohlfahrtspartei) durch den türkischen Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 13.02.2003 - 41 340/98; 41 342/98; 41 343/98; 14 344/98

Vgl.: NVwZ 22 (2003), 1489 und NJW 57 (2004), 669. Leitsätze (auszugsweise): 1. Ein Grundpfeiler der demokratischen Gesellschaft ist die Religionsfreiheit (Art. 0 EMRK). Der Staat hat um des religiösen Friedens und der Toleranz willen neutral und unparteiisch die Ausübung der verschiedenen Religione...

Descrizione completa

Salvato in:  
Dettagli Bibliografici
Ente Autore: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Autore)
Tipo di documento: Stampa Articolo
Lingua:Lingua non determinata
Verificare la disponibilità: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Caricamento...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Pubblicazione: 2003
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Anno: 2003, Volume: 172, Fascicolo: 2, Pagine: 541-542
Notazioni IxTheo:SA Diritto ecclesiastico
Altre parole chiave:B Diritto costituzionale
B Giurisprudenza <motivo>
B Libertà di religione
B Diritto in materia di chiesa di stato
B Diritti umani <motivo>
Descrizione
Riepilogo:Vgl.: NVwZ 22 (2003), 1489 und NJW 57 (2004), 669. Leitsätze (auszugsweise): 1. Ein Grundpfeiler der demokratischen Gesellschaft ist die Religionsfreiheit (Art. 0 EMRK). Der Staat hat um des religiösen Friedens und der Toleranz willen neutral und unparteiisch die Ausübung der verschiedenen Religionen zu gewährleisten. Damit ist eine Entscheidungsbefugnis des Staates über die Legitimität von Glaubensüberzeugungen unvereinbar. 2. Die Refah hatte im Zeitpunkt ihrer Auflösung eine echte Chance, allein an die Regierung zu kommen. Die Erklärungen und Stellungnahmen der Beschwerdeführer und anderer Mitglieder, auf die der Verfassungsgerichtshof sein Urteil gestützt hat, waren der Refah insgesamt zuzurechnen. In ihnen wurde das langfristige Vorhaben der Partei erkennbar, ein auf der Scharia beruhendes Regime im Rahmen einer Pluralität von rechtlichen Systemen in der Türkei zu errichten und zu erhalten, und dies notfalls mit Gewalt. Das steht im Widerspruch zur demokratischen Gesellschaft im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die gegen die Beschwerdeführer verhängten Maßnahmen entsprachen daher einem "dringendem sozialen Bedürfnis", sie waren auch verhältnismäßig
ISSN:0003-9160
Comprende:Enthalten in: Archiv für katholisches Kirchenrecht