Steuerliche Behandlung von Meßstipendien ab dem 01.01.1999

Nach Auffassung der staatlichen Finanzbehörden stellen Messstipendien einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und sind von den einzelnen Geistlichen in ihrer Einkommenssteuererklärung anzugeben, sofern die Stipendien von Geistlichen angenommen und nicht der Kirchenstiftung zugeführt werden. Enthält...

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I whakaputaina: 1999
In: Pfarramtsblatt
Year: 1999, Huānga: 72, Pages: 190-191
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Steuerrecht
B Norm
B Messstipendium
Whakaahuatanga
Whakarāpopototanga:Nach Auffassung der staatlichen Finanzbehörden stellen Messstipendien einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und sind von den einzelnen Geistlichen in ihrer Einkommenssteuererklärung anzugeben, sofern die Stipendien von Geistlichen angenommen und nicht der Kirchenstiftung zugeführt werden. Enthält ferner Hinweise auf den Modus der Besteuerung/Steuererklärung für das Bistum Speyer
ISSN:0948-6224
Contains:Enthalten in: Pfarramtsblatt