Steuerliche Behandlung von Meßstipendien ab dem 01.01.1999
Nach Auffassung der staatlichen Finanzbehörden stellen Messstipendien einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und sind von den einzelnen Geistlichen in ihrer Einkommenssteuererklärung anzugeben, sofern die Stipendien von Geistlichen angenommen und nicht der Kirchenstiftung zugeführt werden. Enthält...
Medienart: | Druck Aufsatz |
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Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
1999
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In: |
Pfarramtsblatt
Jahr: 1999, Band: 72, Seiten: 190-191 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Steuerrecht
B Norm B Messstipendium |
Zusammenfassung: | Nach Auffassung der staatlichen Finanzbehörden stellen Messstipendien einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und sind von den einzelnen Geistlichen in ihrer Einkommenssteuererklärung anzugeben, sofern die Stipendien von Geistlichen angenommen und nicht der Kirchenstiftung zugeführt werden. Enthält ferner Hinweise auf den Modus der Besteuerung/Steuererklärung für das Bistum Speyer |
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ISSN: | 0948-6224 |
Enthält: | Enthalten in: Pfarramtsblatt
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