metus, Berufungsgericht Rom, 13.07.1991

Das römische Berufungsgericht bestätigt in zweiter Instanz das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Latien (pro nullitate). Für die Entscheidung wurde can. 1087 CIC/1917 herangezogen (Eheschließung 1967). Aus der Begründung: die Abrogation des Zusatzes "iniuste incussum" des can. 1...

Whakaahuatanga katoa

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Kaituhi matua: Lopez, Llana (Author)
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I whakaputaina: 1991
In: Il diritto ecclesiastico
Year: 1991, Huānga: 102, Tukunga: 2, Pages: 240-248
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Ehe
B Furcht
B Zwang
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1103
B Rechtsprechung
Whakaahuatanga
Whakarāpopototanga:Das römische Berufungsgericht bestätigt in zweiter Instanz das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Latien (pro nullitate). Für die Entscheidung wurde can. 1087 CIC/1917 herangezogen (Eheschließung 1967). Aus der Begründung: die Abrogation des Zusatzes "iniuste incussum" des can. 1087 hat keine rückwärtige Wirkung, weshalb für die Ehen, welche unter der Geltung des alten Gesetzes geschlossen wurden, die Ungerechtigkeit geprüft werden muss. Der Metus ist ungerecht, wenn er von jemand zugefügt wird, der keine Berechtigung dazu hat, oder wenn er in gesetzeswidriger Weise entstanden ist. Folglich ist die Furcht vor einer Anzeige wegen eines Sexualverbrechens nur gerecht, wenn ein solches Verbrechen wirklich begangen wurde, und wenn es möglich und wahrscheinlich ist, vor Gericht hierfür verurteilt zu werden, in dem Fall, dass der Verantwortliche sich weigert, die "Wiedergutmachungsehe" zu schließen
ISSN:0391-2191
Contains:Enthalten in: Il diritto ecclesiastico