metus, Berufungsgericht Rom, 13.07.1991
Das römische Berufungsgericht bestätigt in zweiter Instanz das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Latien (pro nullitate). Für die Entscheidung wurde can. 1087 CIC/1917 herangezogen (Eheschließung 1967). Aus der Begründung: die Abrogation des Zusatzes "iniuste incussum" des can. 1...
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Τύπος μέσου: | Εκτύπωση Άρθρο |
Γλώσσα: | Μη καθορισμένη γλώσσα |
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Έκδοση: |
1991
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Στο/Στη: |
Il diritto ecclesiastico
Έτος: 1991, Τόμος: 102, Τεύχος: 2, Σελίδες: 240-248 |
Άλλες λέξεις-κλειδιά: | B
Γάμος (μοτίβο)
B Καταναγκασμός B Νομολογία (μοτίβο) B Καθολική Εκκλησία (μοτίβο) Codex iuris canonici 1983. can. 1103 B Φόβος (μοτίβο) |
Σύνοψη: | Das römische Berufungsgericht bestätigt in zweiter Instanz das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Latien (pro nullitate). Für die Entscheidung wurde can. 1087 CIC/1917 herangezogen (Eheschließung 1967). Aus der Begründung: die Abrogation des Zusatzes "iniuste incussum" des can. 1087 hat keine rückwärtige Wirkung, weshalb für die Ehen, welche unter der Geltung des alten Gesetzes geschlossen wurden, die Ungerechtigkeit geprüft werden muss. Der Metus ist ungerecht, wenn er von jemand zugefügt wird, der keine Berechtigung dazu hat, oder wenn er in gesetzeswidriger Weise entstanden ist. Folglich ist die Furcht vor einer Anzeige wegen eines Sexualverbrechens nur gerecht, wenn ein solches Verbrechen wirklich begangen wurde, und wenn es möglich und wahrscheinlich ist, vor Gericht hierfür verurteilt zu werden, in dem Fall, dass der Verantwortliche sich weigert, die "Wiedergutmachungsehe" zu schließen |
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ISSN: | 0391-2191 |
Περιλαμβάνει: | Enthalten in: Il diritto ecclesiastico
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