exclusio boni prolis a muliere, Rota Romana, 01.03.1990

Nachdem sich die Eheleute in jugendlichem Alter kennengelernt hatten, schlossen sie am 05.06.1982 nach mehrjähriger Verlobungszeit die Ehe. Bald aber wandte sich die Frau einem anderen Mann zu, verließ am 16.08.1983 ihren Mann; am 07.12.1983 erfolgte die Scheidung. Am 02.09.1984 reichte der Mann bei...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Burke, Cormac 1927- (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: 1990
In: Il diritto ecclesiastico
Jahr: 1990, Band: 101, Heft: 2, Seiten: 109-122
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Ehe
B Katholische Kirche Rota Romana
B Simulation
B Rechtsprechung
B Nachkomme
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1101, §2
Beschreibung
Zusammenfassung:Nachdem sich die Eheleute in jugendlichem Alter kennengelernt hatten, schlossen sie am 05.06.1982 nach mehrjähriger Verlobungszeit die Ehe. Bald aber wandte sich die Frau einem anderen Mann zu, verließ am 16.08.1983 ihren Mann; am 07.12.1983 erfolgte die Scheidung. Am 02.09.1984 reichte der Mann beim etruskischen Gericht Klage aus diesem Grund ein: Am 09.10.1985 sententia affirmativa, doch in 2. Instanz sententia negativa nach nochmaliger Verhörung der Zeugen. Der Turnus urteilt negativ, da zum Zeitpunkt der Eheschließung der Ausschluss von Nachkommenschaft seitens der Frau nur zeitlich war und erst nach der Eheschließung ein genereller wurde. Die Urteilsbegründung, stützt sich auf die herrschende Lehre, vgl. die Terminologie in der Darstellung der Unvereinbarkeit der Kontrazeption mit dem Wesen der Ehe: "procreativitas" und Zurückbleiben des männlichen "semen" im Leib der Gattin als innerstes Zeugnis der ehelichen relationis unionisque des Ein-Fleisch-Werdens
ISSN:0391-2191
Enthält:Enthalten in: Il diritto ecclesiastico