exclusio boni prolis a muliere, Rota Romana, 01.03.1990
Nachdem sich die Eheleute in jugendlichem Alter kennengelernt hatten, schlossen sie am 05.06.1982 nach mehrjähriger Verlobungszeit die Ehe. Bald aber wandte sich die Frau einem anderen Mann zu, verließ am 16.08.1983 ihren Mann; am 07.12.1983 erfolgte die Scheidung. Am 02.09.1984 reichte der Mann bei...
1. VerfasserIn: | |
---|---|
Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
1990
|
In: |
Il diritto ecclesiastico
Jahr: 1990, Band: 101, Heft: 2, Seiten: 109-122 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Ehe
B Katholische Kirche Rota Romana B Simulation B Rechtsprechung B Nachkomme B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1101, §2 |
Zusammenfassung: | Nachdem sich die Eheleute in jugendlichem Alter kennengelernt hatten, schlossen sie am 05.06.1982 nach mehrjähriger Verlobungszeit die Ehe. Bald aber wandte sich die Frau einem anderen Mann zu, verließ am 16.08.1983 ihren Mann; am 07.12.1983 erfolgte die Scheidung. Am 02.09.1984 reichte der Mann beim etruskischen Gericht Klage aus diesem Grund ein: Am 09.10.1985 sententia affirmativa, doch in 2. Instanz sententia negativa nach nochmaliger Verhörung der Zeugen. Der Turnus urteilt negativ, da zum Zeitpunkt der Eheschließung der Ausschluss von Nachkommenschaft seitens der Frau nur zeitlich war und erst nach der Eheschließung ein genereller wurde. Die Urteilsbegründung, stützt sich auf die herrschende Lehre, vgl. die Terminologie in der Darstellung der Unvereinbarkeit der Kontrazeption mit dem Wesen der Ehe: "procreativitas" und Zurückbleiben des männlichen "semen" im Leib der Gattin als innerstes Zeugnis der ehelichen relationis unionisque des Ein-Fleisch-Werdens |
---|---|
ISSN: | 0391-2191 |
Enthält: | Enthalten in: Il diritto ecclesiastico
|