Friedhofsrecht, Beschluss vom 28.11.1991 - 19 A 1925/90
1. Die Entscheidung einer Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin betreffend eine Umbettung ist ein Verwaltungsakt. 2. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines rechtskräftig gewordenen nicht erledigten Verwaltungsaktes ist unzulässig. 3. Der Wunsch eines Angehörigen nach Umbettung ist jed...
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格式: | Print Article |
語言: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
出版: |
1992
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In: |
Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Year: 1992, 卷: 37, Pages: 286-290 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
墓地
B 司法判決 B Friedhofsrecht B 德國 |
總結: | 1. Die Entscheidung einer Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin betreffend eine Umbettung ist ein Verwaltungsakt. 2. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines rechtskräftig gewordenen nicht erledigten Verwaltungsaktes ist unzulässig. 3. Der Wunsch eines Angehörigen nach Umbettung ist jedenfalls, wenn er aus persönlichen Gründen des Angehörigen gestellt wird, gegenüber der durch Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Totenruhe des Verstorbenen nachrangig. Die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche kann nur aus wichtigen Gründen verlangt werden (amtliche Leitsätze) |
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ISSN: | 0044-2690 |
Contains: | Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
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