La riforma della sentenza

Im römischen Recht wurde ein Urteil als übereinstimmend mit der Wahrheit angesehen. Konsequenterweise wurde es damit unwiderruflich und ausgeführt, wenn keine Berufung eingelegt wurde. Wenn auch das kanonische Recht viel vom römischen Recht übernommen hat, konnte es ihm in diesem Punkt nicht völlig...

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Bibliographic Details
Main Author: Pieronek, Tadeusz 1934-2018 (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: 1986
In: Le nouveau code de droit canonique ; 1
Year: 1986, Pages: 1121-1140
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1622
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1644
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1621
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1643
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1624
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1623
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1682, §1
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1619
B Ehenichtigkeitsverfahren
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1620
B Defender of the bond
B Judgment
Parallel Edition:Non-electronic
Description
Summary:Im römischen Recht wurde ein Urteil als übereinstimmend mit der Wahrheit angesehen. Konsequenterweise wurde es damit unwiderruflich und ausgeführt, wenn keine Berufung eingelegt wurde. Wenn auch das kanonische Recht viel vom römischen Recht übernommen hat, konnte es ihm in diesem Punkt nicht völlig folgen. Das liegt an der Bsonderheit der Urteilsmaterie einer christlichen Ehe. Ohne seine Verbindung zum römischen Recht leugnen zu wollen, hat das kanonische Recht die Meinung entwickelt, in geistlichen Dingen wie der Ehe, Personen das Recht zuzusprechen, ein Urteil überprüfen zu lassen, während das römische Prinzip der generellen Unwandelbarkeit eines Urteils aufrechterhalten wurde. Der Autor zeigt die verschiedenen Formen der Revision vom Ursprung bis zur heutigen Zeit auf. Als Beispiel zeigt er, wie die Vorschriften Benedikt XV. über die Aufgaben des Ehebandverteidigers und den zwei konformen Urteilen in den CIC/1917 aufgenommen wurden. Dann beschreibt er die Diskussionen in der Reform-Kommission für den CIC/1983. Dort wird das Revisionsmandat vom Ehebandverteidiger auf das Tribunal verlegt, das ein affirmatives Urteil gesprochen hat. Wenn daher im Prinzip der Status einer Person immer geändert werden kann, ist in der Praxis der Erlass von zwei gleichlautenden Urteilen die Norm in Fällen der Ehenichtigkeit
ISBN:0919261183
Contains:Enthalten in: Le nouveau code de droit canonique ; 1