intentio contra bonum prolis, Rota Romana, 03.06.1987

Der Turnus hat sich mit der Frage der moralischen Gewissheit in einem Verfahren mit nur einem Zeugen zu beschäftigen. Nach dem erstinstanzlichen affirmativen Urteil erklärt der Turnus: Die moralische Gewissheit schließt die Möglichkeit des Gegenteils aus. Wenn nur die Aussage eines Zeugen zu erreich...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Funghini, Raffaele (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: 1988
In: Il diritto ecclesiastico
Jahr: 1988, Band: 99, Heft: 2, Seiten: 474-481
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Ehe
B Simulation
B Unauflöslichkeit
B Urteil
B Rechtsprechung
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1573
B Ehenichtigkeitsverfahren
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1608
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1101, §2
Beschreibung
Zusammenfassung:Der Turnus hat sich mit der Frage der moralischen Gewissheit in einem Verfahren mit nur einem Zeugen zu beschäftigen. Nach dem erstinstanzlichen affirmativen Urteil erklärt der Turnus: Die moralische Gewissheit schließt die Möglichkeit des Gegenteils aus. Wenn nur die Aussage eines Zeugen zu erreichen ist, müssen nach can. 1573 die sachlichen und persönlichen Umstände so gelagert sein, dass die Aussage weiterer Zeugen für die Wahrheitsfindung entbehrlich ist. Solche Fälle werden gesehen bei Religionsverfolgung, politischem Kampf, Exil oder Verbannung
ISSN:0391-2191
Enthält:Enthalten in: Il diritto ecclesiastico