Zum modifizierten Kirchenaustritt, Urteil vom 27.04.1995 - VG 3/94
Mit dem förmlichen Kirchenaustritt endet auch bei freiwilliger Fortzahlung des Kirchenbeitrags die Mitgliedschaft in der Kirche und damit die Berechtigung, kirchliche Ämter der Gemeinde zu führen. Ein anderes Erhebungsverfahren als der von der Synode beschlossene Steuereinzug durch staatliche Stelle...
1. VerfasserIn: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Deutsch |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
1996
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In: |
Kirche & Recht
Jahr: 1997, Seiten: 193 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Kirchenaustritt
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Zusammenfassung: | Mit dem förmlichen Kirchenaustritt endet auch bei freiwilliger Fortzahlung des Kirchenbeitrags die Mitgliedschaft in der Kirche und damit die Berechtigung, kirchliche Ämter der Gemeinde zu führen. Ein anderes Erhebungsverfahren als der von der Synode beschlossene Steuereinzug durch staatliche Stellen kann nicht durch Austritt oder vor Kirchengerichten, sondern nur auf dem durch die Kirchenverfassung vorgesehenen Weg über eine Synodalentscheidung erreicht werden (Nichtamtlicher Leitsatz) |
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Beschreibung: | = [Fach] 985, S. 29 |
ISSN: | 0947-8094 |
Enthält: | Enthalten in: Kirche & Recht
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