Sozialversicherung, Urteil vom 15.12.1993 - M 7 K 363/93

1. Der ausschließlich auf die "Lebensregeln" des Ordens gestützte Klageanspruch eines ausgeschiedenen Ordensangehörigen auf Nachversicherung und Übergangshilfe bzw. Abfindung ist dem innerkirchlichen Bereich zuzuordnen und kann nicht als Akt öffentlicher Gewalt angesehen werden. 2. Ein ehe...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: VG München (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: 1993
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Jahr: 1993, Band: 162, Heft: 2, Seiten: 562
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Rechtsprechung
B Sozialversicherung
Beschreibung
Zusammenfassung:1. Der ausschließlich auf die "Lebensregeln" des Ordens gestützte Klageanspruch eines ausgeschiedenen Ordensangehörigen auf Nachversicherung und Übergangshilfe bzw. Abfindung ist dem innerkirchlichen Bereich zuzuordnen und kann nicht als Akt öffentlicher Gewalt angesehen werden. 2. Ein ehemaliges Ordesnmitglied wird nicht dadurch rechtlos gestellt, dass es für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Nachversicherung über den gesetzlichen Anspruch hinaus und auf Abfindung auf den innerkirchlichen Verwaltungsrechtsweg verwiesen wird. Vgl.: Kirche und Recht. Zeitschrift für die kirchliche und staatliche Praxis 985, 5
ISSN:0003-9160
Enthält:Enthalten in: Archiv für katholisches Kirchenrecht