Sozialversicherung, Urteil vom 15.12.1993 - M 7 K 363/93
1. Der ausschließlich auf die "Lebensregeln" des Ordens gestützte Klageanspruch eines ausgeschiedenen Ordensangehörigen auf Nachversicherung und Übergangshilfe bzw. Abfindung ist dem innerkirchlichen Bereich zuzuordnen und kann nicht als Akt öffentlicher Gewalt angesehen werden. 2. Ein ehe...
1. VerfasserIn: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
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Veröffentlicht: |
1993
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In: |
Archiv für katholisches Kirchenrecht
Jahr: 1993, Band: 162, Heft: 2, Seiten: 562 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Rechtsprechung
B Sozialversicherung |
Zusammenfassung: | 1. Der ausschließlich auf die "Lebensregeln" des Ordens gestützte Klageanspruch eines ausgeschiedenen Ordensangehörigen auf Nachversicherung und Übergangshilfe bzw. Abfindung ist dem innerkirchlichen Bereich zuzuordnen und kann nicht als Akt öffentlicher Gewalt angesehen werden. 2. Ein ehemaliges Ordesnmitglied wird nicht dadurch rechtlos gestellt, dass es für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Nachversicherung über den gesetzlichen Anspruch hinaus und auf Abfindung auf den innerkirchlichen Verwaltungsrechtsweg verwiesen wird. Vgl.: Kirche und Recht. Zeitschrift für die kirchliche und staatliche Praxis 985, 5 |
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ISSN: | 0003-9160 |
Enthält: | Enthalten in: Archiv für katholisches Kirchenrecht
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