Keine Ausnahme vom Schächtungsverbot, Urteil vom 15.06.1995 - 3C3193

Eine Ausnahme von dem Verbot, warmblütige Tiere ohne Betäubung zu schlachten, kann nach 94a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zum Zwecke der Nahrungsversorgung nur zugelassen werden, wenn objektiv feststeht, dass zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Deutschland Bundesverwaltungsgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 1996
In: Kirche & Recht
Jahr: 1996, Band: 2, Seiten: 129
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Religionsfreiheit
B Grundrecht
B Rechtsprechung
B Schächten
Beschreibung
Zusammenfassung:Eine Ausnahme von dem Verbot, warmblütige Tiere ohne Betäubung zu schlachten, kann nach 94a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zum Zwecke der Nahrungsversorgung nur zugelassen werden, wenn objektiv feststeht, dass zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere verbieten; eine individuelle Glaubensüberzeugung vom Bestehen eines solchen Verbotes reicht nicht aus. Vgl.: DVBl. 111 (1996), 434; NVwZ 15 (1996), 61; ZEvKR 41 (1996), 101
Beschreibung:= [Fach] 985, S. 23
ISSN:0947-8094
Enthält:Enthalten in: Kirche & Recht