Normenkontrolle im kirchlichen Arbeitsrecht
Der Autor rezensiert die Entscheidung der kirchlichen Schlichtungsstelle Berlin vom 13.03.1984 (NJW 38 (1985), 1857). Es geht um die Wählbarkeit eines aus der evangelischen Kirche Ausgetretenen zum Mitarbeitervertreter. § 8 Abs. 3 MAVO verbietet die Wahl eines Konfessionslosen. Die Schlichtungsstell...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Published: |
Beck
1992
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In: |
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
Year: 1992, Volume: 9, Pages: 1116-1119 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Labor law
B Verband der Diözesen Deutschlands Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung B Ecclesiastical service law B Church service B Church staff member |
Summary: | Der Autor rezensiert die Entscheidung der kirchlichen Schlichtungsstelle Berlin vom 13.03.1984 (NJW 38 (1985), 1857). Es geht um die Wählbarkeit eines aus der evangelischen Kirche Ausgetretenen zum Mitarbeitervertreter. § 8 Abs. 3 MAVO verbietet die Wahl eines Konfessionslosen. Die Schlichtungsstelle vertritt aber die Auffassung, dass diese gesetzliche Bestimmung nicht anwendbar ist, da sie nichtig ist. Hoeren legt dar, dass das Ergebnis wohl vertretbar sei, dass aber die Schlichtungstelle nicht die Befugnis zur inzidenten Normenkontrolle mit Blick auf das Vorliegen der Wesensmerkmale eines kirchlichen Gesetzes habe |
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ISSN: | 0943-7525 |
Contains: | Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
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