Die Befugnis zur Benediktion von Eheschließungen orientalischer Katholiken durch lateinische Pfarrer
Vgl. can. 28; 29C; 193.2; 806; 809.1; 811.1; 826; 828.1; 829; 831; 832; 837.2; 912; 916.4; 916.5; 929; 994; 995; 1465; 1499 CCEO Vor dem Hintergrund der zunehmenden Migration aus den Ländern des orientalischen Rechtsgebietes geht der Autor der Frage nach, ob es für den lateinischen Ortspfarrer einer...
Summary: | Vgl. can. 28; 29C; 193.2; 806; 809.1; 811.1; 826; 828.1; 829; 831; 832; 837.2; 912; 916.4; 916.5; 929; 994; 995; 1465; 1499 CCEO Vor dem Hintergrund der zunehmenden Migration aus den Ländern des orientalischen Rechtsgebietes geht der Autor der Frage nach, ob es für den lateinischen Ortspfarrer einer Delegation seitens des Ortsordinarius bedarf, wenn beide Teile einer eigenberechtigten Kirche des orientalischen Ritus angehören, oder ob dieser von Rechts wegen Traubefugnis besitzt. Dazu klärt er zunächst die Terminologie sowie die Rechtslage in Bezug auf die Kirchengliedschaft und die Ehevorbereitung. Anschließend präsentiert er zwei aktuelle Schreiben entgegengesetzten Inhalts der Sekretäre der Kongregation für die orientalischen Kirchen und des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte. Im Ergebnis führt er zwei alternative Interpretationsmöglichkeiten in der Anregung zusammen, dass der lateinische Ortsordinarius im Zuge der in diesen Fällen obligatorischen Erteilung des nihil obstat stets die spezielle Delegation für die jeweilige Eheschließung erteilt |
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ISSN: | 0948-0471 |
Contains: | Enthalten in: De processibus matrimonialibus
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