Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 1991 (2 BvR 263/86) zur religiösen Vereinigungsfreiheit

Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, können für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht rechtfertigen; vielmehr muss es sich auch tatsächli...

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Published: Schöningh 1992
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 1992, Volume: 161, Issue: 1, Pages: 200-205
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Freedom of association
Description
Summary:Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, können für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht rechtfertigen; vielmehr muss es sich auch tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung, den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten
ISSN:0003-9160
Contains:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht