Aus aktuellem Anlass: Zu den Folgen eines Kirchenaustritts nach den Landeskirchenaustrittsgesetzen
Die Autoren analysieren die causa "Hartmut Zapp" aus staatlich-rechtlicher Sicht insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2010, Az. 1 S 1953/09. Dabei werden das monistische Modell und das dualistische Modell der Zugehörigkeit zur Kirche im...
Authors: | ; |
---|---|
Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Mohr Siebeck
2012
|
In: |
Archiv des öffentlichen Rechts
Year: 2012, Volume: 137, Issue: 1, Pages: 118-134 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Leaving the church
B Jurisdiction B State law of churches B Church membership B Körperschaftsrecht B Public law B Corporation under public law |
Summary: | Die Autoren analysieren die causa "Hartmut Zapp" aus staatlich-rechtlicher Sicht insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2010, Az. 1 S 1953/09. Dabei werden das monistische Modell und das dualistische Modell der Zugehörigkeit zur Kirche im kirchlich- und staatlich-rechtlichen Kontext erörtert. Nach Auffassung der Autoren geht die Argumentation des Gerichts in mehrfacher Hinsicht fehl. Neben unzulässigen rechtspolitischen Erwägungen trennt das Gericht nicht in der erforderlichen Form zwischen der Rechtspersönlichkeit der Kirche im staatlichen und im kirchlichen Recht und zieht auch nicht die erforderlichen Konsequenzen für das Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Austrittserklärung kann nur bewirken, dass der Staat die betreffende Person nicht mehr als Mitglied der Kirche in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts betrachtet. Dies verbürgt das verfassungsrechtlich geschützte kirchliche Selbstverwaltungsrecht. Eine vom VGH Baden-Württemberg angenommene, im Wege der praktischen Konkordanz aufzulösende Kollision des Grundrechts eines Austrittswilligen aus Art. 4 Abs. 1 GG und der Kirchen aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV besteht daher nicht. |
---|---|
ISSN: | 0003-8911 |
Contains: | In: Archiv des öffentlichen Rechts
|