Das Kreuz im "Kruzifix-Beschluß" des Bundesverfassungsgerichts
In dieser Dissertation geht der Verfasser aus juristischer Perspektive der Frage nach, warum der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes von 1995 so heftig und nachhaltig Gegenstand der Kritik sein und bleiben konnte. Es wird hierzu eine Kritik in den Vordergrund gestellt, die die theologische Spru...
主要作者: | |
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格式: | Print 图书 |
语言: | German |
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出版: |
1999
|
In: | Year: 1999 |
Standardized Subjects / Keyword chains: | B
德国, Bundesverfassungsgericht
/ 管辖权
/ 司法判决
/ 教室十字架
/ 论据
B 德国, Bundesverfassungsgericht / 司法判决 / 教室十字架 / 国家 / 教会 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
国家教会法
B 学位论文 B Kruzifixurteil B 教室十字架 B 德国 B Staat-Kirche-Verhältnis |
总结: | In dieser Dissertation geht der Verfasser aus juristischer Perspektive der Frage nach, warum der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes von 1995 so heftig und nachhaltig Gegenstand der Kritik sein und bleiben konnte. Es wird hierzu eine Kritik in den Vordergrund gestellt, die die theologische Spruchkompetenz des Gerichts untersucht. Ausgehend von der These, das Bundesverfassungsgericht habe sich zu weit in einem ihm nicht zustehenden Bereich, nämlich den der Theologie, hineingewagt, beginnt der Verfasser seine Untersuchung chronologisch (§ 1), indem er den zugrundeliegenden Sachverhalt des 'Kruzifix-Beschlusses' und die auf ihn gefolgten, gerichtlichen und gesetzgeberischen Maßnahmen darlegt. In einem zweiten Schritt (§ 2) wird eine stilkritische Exegese des 'Kruzifix-Beschlusses' geliefert. Damit will der Verfasser Verständigung über den Gegenstand der Kritik herstellen (§§ 3 und 4). Ein Zwischenergebnis in § 5 der Arbeit fasst zusammen, was nach Meinung des Verfassers symboltheoretisch und theologisch dem Kreuzesbegriff des Bundesverfassungsgerichts entgegensteht. Daran schließt sich die Legitimationskompetenz des BVerfG zur Definition religiöser Inhalte an (§ 6). In § 7 folgt das Ergebnis, in § 8 ein alternativer Lösungsvorschlag zu diesem Erkenntnisdilemma |
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实物描述: | VI, 217 S. |